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10.12.2024,17:15, Adolf-von-Baeyer-Hörsaal (LMU)
Prof. Dr. Viktor S. Abrukov Chuvash State University Neural Networks

By-Laws (German only)

Satzung der MChG

(Angenommen durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.1.2024)


§ 1

Die Münchener Chemische Gesellschaft mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf allen Gebieten der Chemie. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von wissenschaftlichen Vorträgen.


§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei 2. Vorsitzenden als Repräsentanten der Ludwig-Maximilians-Universität und der Technischen Universität, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Die Repräsentanten von LMU und TU tragen die Verantwortung für die richtige Auswahl und Organisation der Vor- träge und Veranstaltungen an den jeweiligen Hochschulen. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, verantwortet das Budget und koordiniert die Vortragsprogramme der oberbayrischen Industrie (der 1. Vorsitzende sollte vorzugsweise aus der Industrie kommen).


§ 4

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar.


§ 5

Alljährlich vor der 1.Sitzung findet die Jahresversammlung der Gesellschaft statt mit folgender Tagesordnung:
1. Bericht des 1. Vorsitzenden
2. Rechnungsbericht des Kassenwarts
3. Anträge zur Satzung
4. Wahl des neuen Vorstandes
Die Jahresversammlung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher angekündigt werden. Anträge zur Satzung müssen daher mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Die Jahresversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gewählt.


§ 6

Die Anmeldung erfolgt beim Vorstand.


§ 7

Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft beträgt 10,00 €, für Studenten 5,00 €. Durch die Entrichtung von 100,00 € kann die lebenslange Mitgliedschaft erworben werden.


§ 8

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet.


§ 9

Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur nach Kündigung vor Jahresfrist erfolgen.


§10

Zum Ehrenmitglied kann gewählt werden, wer sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht hat.
Ein Antrag zur Ernennung zum Ehrenmitglied muss mindestens 4 Wochen vor der nächsten Sitzung dem Vorstand mitgeteilt werden. Für die Wahl ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


§11

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die Ludwig-Maximilians-Universität München und an die Technische Universität München, die es unmittelbar und ausschließlich zur Unterstützung bedürftiger Chemiestudenten zu verwenden haben.


You may download the by-laws of the MChG here: Satzung der MChG